- Durchgangszoll
Durchgangszoll, portorium.
http://www.zeno.org/Georges-1910. 1806–1895.
Durchgangszoll, portorium.
http://www.zeno.org/Georges-1910. 1806–1895.
Durchgangszoll — Durchgangszoll, Zoll für Waaren, welche nicht in einem Lande od. Orte bleiben, sondern nur durchgeführt werden, s.u. Transitozoll … Pierer's Universal-Lexikon
Deutscher Zollverein — Der Deutsche Zollverein 1834–1919 blau = zum Zeitpunkt der Gründung grün = Erweiterungen bis 1866 gelb = Erweiterungen nach 1866 rot = Grenzen des Deutschen Bundes 1828 rosa = Relevante Veränderungen nach 1834 Der Deutsche Zollverein war ein… … Deutsch Wikipedia
Durchgangsgebühr — Die Durchgangsgebühr wird für Durchleitung für Postsendungen im internationalen Postverkehr erhoben, sie sind in den jeweiligen Tarifen bereits enthalten. Geschichte Bis zur Gründung des Weltpostvereins waren meist hohe Durchgangskosten zu zahlen … Deutsch Wikipedia
Geschichte des Bergischen Landes — Bergischer Löwe in Wappenform 14. Jahrhundert nach Gustav Droysen, 18 … Deutsch Wikipedia
Graf von Berg — Bergischer Löwe in Wappenform 14. Jahrhundert nach Gustav Droysen, 18 … Deutsch Wikipedia
Grafschaft Berg — Bergischer Löwe in Wappenform 14. Jahrhundert nach Gustav Droysen, 18 … Deutsch Wikipedia
Herzog von Berg — Bergischer Löwe in Wappenform 14. Jahrhundert nach Gustav Droysen, 18 … Deutsch Wikipedia
Herzogtum Berg — Territorium im Heiligen Römischen Reich Herzogtum Berg Wappen … Deutsch Wikipedia
Sundzoll — Sundzoll, Von frühen Zeiten her erhob Dänemark am Sund, u. zwar bei Helsingör, wo dessen schmalste Stelle von 1200 Klaftern ist, von allen vorüberfahrenden Schiffen einen Zoll. Das Recht dazu leitete es aus dem Umstände her, daß es damals beide… … Pierer's Universal-Lexikon
Zoll [1] — Zoll (engl. u. plattd. Toll, deutsch auch Mauth), 1) im Allgemeinen jede indirecte Abgabe, welche an einer besonderen Zollstätte erhoben wird. In diesem weiteren Sinne wird das Wort auch von dem Leib u. Personalzoll gebraucht, welchen entweder… … Pierer's Universal-Lexikon
Niederlagsrecht — Niederlagsrecht, das Recht, fremde, unverzollte Waaren auf gewisse Zeit (Lagerfrist, in den Zollvereinsstaaten gesetzlich nicht über zwei Jahre) u. gegen eine bestimmte Gebühr (Lagergeld) in einem Packhofe (s.d.) niederzulegen. Das N. wird in den … Pierer's Universal-Lexikon