- Nießbrauch
Nießbrauch, usura; usus fructus; usus et fructus; usus fructusque. – etw. zum N. erhalten, utendum alqd accipere: jmdm. den N. verstatten, usum fructum alci dare.
http://www.zeno.org/Georges-1910. 1806–1895.
Nießbrauch, usura; usus fructus; usus et fructus; usus fructusque. – etw. zum N. erhalten, utendum alqd accipere: jmdm. den N. verstatten, usum fructum alci dare.
http://www.zeno.org/Georges-1910. 1806–1895.
Nießbrauch — (Nutznießung, Fruchtnießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nießbrauch — Nießbrauch, das Recht auf Benutzung einer einem Andern gehörigen Sache in der Weise, daß dem Nießbraucher das Recht als ein dingliches Recht auf die Sache selbst eingeräumt ist, der Gebrauch aber nicht mit Schonung der Substanz der Sache (Salva… … Pierer's Universal-Lexikon
Nießbrauch — (lat. ususfructus), das dingliche Recht auf die Erträgnisse einer fremden Sache … Kleines Konversations-Lexikon
Nießbrauch — (Nutznießung. usus fructus), das einer Person zustehende Recht, fremde Sachen ohne Zerstörung der Substanz zu nutzen. Entsteht durch Vertrag oder auch erbrechtlich, namentlich der N. des überlebenden Ehegatten am Vermögen des verstorbenen … Herders Conversations-Lexikon
Nießbrauch — Nießbrauch,der:⇨Nutzungsrecht … Das Wörterbuch der Synonyme
Nießbrauch — ↑Ususfruktus … Das große Fremdwörterbuch
Nießbrauch — Sm erw. fach. (17. Jh.) Stammwort. Übersetzt aus gleichbedeutendem l. ūsus frūctus. Dabei betont Brauch (brauchen) das bestehende Recht, Nieß gehört zu genießen. ✎ LM 6 (1993), 1146. deutsch s. genießen, s. Brauch … Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache
Nießbrauch — Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB). Der Begriff… … Deutsch Wikipedia
Nießbrauch — Nieß|brauch 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.〉 Nutzungsrecht an fremdem Vermögen, fremden Rechten, bewegl. u. unbewegl. Sachen, wobei die Substanz nicht geschmälert werden darf; Sy Nießnutz [Lehnübersetzung von lat. ususfructus; Nieß... <mhd. niezen,… … Universal-Lexikon
Nießbrauch — brauchen: Das altgerm. Verb mhd. brūchen, ahd. brūhhan, got. brūkjan, mniederl. brūken, aengl. brūcan ist verwandt mit lat. frui »genießen«, lat. fructus »Ertrag, ‹Acker›frucht« (↑ Frucht) und lat. frux, gis »‹Feld›frucht« (↑ frugal). Die… … Das Herkunftswörterbuch
Nießbrauch, der — Der Nießbrauch, des es, plur. inus. der Gebrauch des Genießes einer Sache, d.i. ihres Ertrages oder Nutzens; Usus Fructus, die Nutznießung, der Genuß, bey Oberdeutschen Schriftstellern auch der Genießbrauch, die Nießbarkeit, die Nießung, die… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart